Schen­kung­steu­er bei GmbH‑Anteilübertragung: : Das BFH-Urteil (10.04.2024) bringt Klar­heit. Nicht jede Wert­stei­ge­rung führt zur Steu­er­fal­le. Bera­tung schützt vor Risiken.

Schen­kung­steu­er bei GmbH‑Anteilübertragung: GmbH-Gesell­schaf­ter soll­ten genau hin­schau­en: Kann schon eine blo­ße Wert­stei­ge­rung von Gesell­schafts­an­tei­len zur Schen­kung­steu­er füh­ren? Nach Ansicht des Finanz­amts ja – doch der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat nun für Klar­heit gesorgt.

Wor­um geht es konkret?

Wenn Antei­le unter dem tat­säch­li­chen Wert an die GmbH zurück­ver­kauft wer­den, kann dies rech­ne­risch den Wert der ver­blei­ben­den Antei­le erhö­hen. Die Finanz­ver­wal­tung wer­tet eine sol­che Kon­stel­la­ti­on häu­fig als Schen­kung an die übri­gen Gesell­schaf­ter – ver­bun­den mit ent­spre­chen­den Steuerbescheiden.

Das aktu­el­le BFH-Urteil

Mit Urteil vom 10. April 2024 (Az. II R 22/21) hat der Bun­des­fi­nanz­hof jedoch Ent­las­tung gebracht:

  • Nicht jede rech­ne­ri­sche Wert­stei­ge­rung führt auto­ma­tisch zu einer Schenkungsteuer.
  • Ent­schei­dend ist, ob sich der tat­säch­li­che wirt­schaft­li­che Wert der Antei­le erhöht hat.
  • Maß­geb­lich sind zum Bei­spiel ver­än­der­te Ertrags­aus­sich­ten oder neue Beteiligungsverhältnisse.

Was bedeu­tet das für Gesellschafter?

Eine rei­ne „Wert­ver­schie­bung auf dem Papier“ reicht nicht aus, um eine Schen­kung­steu­er zu begrün­den. Das Finanz­amt muss den tat­säch­li­chen Wert­zu­wachs kon­kret nach­wei­sen. Für GmbH-Gesell­schaf­ter bedeu­tet das mehr Rechts­si­cher­heit – aber auch, dass genaue Prü­fun­gen im Ein­zel­fall not­wen­dig bleiben.

Unser Rat

Wenn Sie pla­nen, GmbH-Antei­le zurück­zu­ge­ben oder zu über­neh­men, soll­ten Sie sich früh­zei­tig steu­er­lich bera­ten las­sen. So ver­mei­den Sie uner­war­te­te Steu­er­for­de­run­gen und nut­zen alle Gestal­tungs­spiel­räu­me, die Ihnen das aktu­el­le BFH-Urteil eröffnet.

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